A.
Nach Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Kostenfestsetzungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage- Abwesenheitsgelder) ihres Prozessbevollmächtigten geltend, der seinen Sitz weder an dem Ort des Finanzgerichts noch an dem mit dem Gerichtsort identischen Sitz der Klägerin unterhält.
I.
1. Die Klägerin ist als Grundstückgemeinschaft Eigentümerin einer Immobilie und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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