FG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2015
3 KO 117/15
Normen:
VV RVG Nr. 7005; VV RVG Nr. 7003; FGO § 139 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Bestehen von besonderen Fachkenntnissen in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie

FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 3 KO 117/15

DRsp Nr. 2016/10681

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Bestehen von besonderen Fachkenntnissen in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat besondere zur Fallbearbeitung notwendigen Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten unterscheiden, wenn er bereits vor dem Verfahren umfassend mit bauplanungsrechtlichen Aspekten einer Immobilie, Auswertung von Bildern, Plänen und Gutachten, Reisen zu Terminen vor Ort sowie anderen Verfahren zum gleichen Sachverhalt befasst war.

Normenkette:

VV RVG Nr. 7005; VV RVG Nr. 7003; FGO § 139 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

A.

Nach Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Kostenfestsetzungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage- Abwesenheitsgelder) ihres Prozessbevollmächtigten geltend, der seinen Sitz weder an dem Ort des Finanzgerichts noch an dem mit dem Gerichtsort identischen Sitz der Klägerin unterhält.

I.

1. Die Klägerin ist als Grundstückgemeinschaft Eigentümerin einer Immobilie und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.