BVerwG - Beschluss vom 04.07.2017
9 KSt 4.17 (9 A 33.15)
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 165 S. 2; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG Anlage 1 Vorbem. 7 Abs. 1; RVG Anl. 1 Nr. 703 ff.; BRAO § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 33.15

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts; Unterhalt einer weiteren Rechtsanwaltskanzlei am Gerichtsort durch eine als Partnerschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft; Erstattung von Stornierungskosten für die infolge der Klagerücknahme nicht angetretene Flugreise des Prozessbevollmächtigten

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 9 KSt 4.17 (9 A 33.15)

DRsp Nr. 2017/10427

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts; Unterhalt einer weiteren Rechtsanwaltskanzlei am Gerichtsort durch eine als Partnerschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft; Erstattung von Stornierungskosten für die infolge der Klagerücknahme nicht angetretene Flugreise des Prozessbevollmächtigten

1. Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn die als Partnerschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft auch am Gerichtsort eine weitere Rechtsanwaltskanzlei unterhält.2. Reisekosten eines an einem "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalts sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts erstattungsfähig. Für Flugkosten gilt das nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen.

Tenor

Auf die Erinnerung der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Mai 2017 geändert.