OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2023
6 W 51/23
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 254/22

Erstattungsfähigkeit von Kosten der TerminsvertretungBeauftragung eines Unterbevollmächtigten durch den Hauptbevollmächtigten zur TerminswahrnehmungErstattung der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bei auswärtigem GerichtsterminEntstehung der Terminsgebühr beim Hauptbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 6 W 51/23

DRsp Nr. 2023/12504

Erstattungsfähigkeit von Kosten der Terminsvertretung Beauftragung eines Unterbevollmächtigten durch den Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung Erstattung der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bei auswärtigem Gerichtstermin Entstehung der Terminsgebühr beim Hauptbevollmächtigten

Bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins sind die Kosten des Unterbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn diese in ihrer Höhe die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich überschreiten.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 23.03.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung der von der Klägerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.02.2023 abgerechneten Terminsgebühr sowie die Kosten für den in der mündlichen Verhandlung erschienen Terminsvertreter.