OLG Oldenburg - Urteil vom 28.11.2000
5 U 84/00
Normen:
BGB § 426 ;
Fundstellen:
AG 2002, 96
NZG 2001, 413

Erstattungspflicht bei Steuernachzahlungen innerhalb einer Organschaft

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 5 U 84/00

DRsp Nr. 2001/13095

Erstattungspflicht bei Steuernachzahlungen innerhalb einer Organschaft

Innerhalb einer Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag sind nachzuzahlende Steuern von der Organträgerin zu tragen. Dies folgt bereits daraus, daß der nach Abzug der Steuern an die Organträgerin abgeführte Gewinn um nachgezahlte Steuern zu berichtigen ist.

Normenkette:

BGB § 426 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin einer Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft Erstattung der von ihr für die Jahre 1985 bis 1988 nachentrichteten Gewerbesteuer.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B...... AG,... (im folgenden: B...AG), die Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin der L...... GmbH, ... (im folgenden: L...GmbH). Deren Geschäftsanteile wurden bis zum 31. Dezember 1988 zu 100 % von der B... K... AG, ... (im folgenden: B... K... AG) gehalten. Zwischen der B... AG und der B... K... AG bestand bis Ende 1988 ein Beherrschungs und Gewinnabführungsvertrag, ebenso zwischen der B... K... AG und der L... GmbH. Mit Wirkung zum 31.12.1998 wurden die bestehenden Beherrschungs und Gewinnabführungsverträge beendet.