Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt) ist unbegründet. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) den Antragstellern und Beschwerdegegnern wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 18. Mai 2011 Aussetzung der Vollziehung bewilligt.
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