BFH - Beschluss vom 22.12.2011
VIII B 146/11
Normen:
AO § 233a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 575
GmbHR 2012, 77
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2325/11

Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 146/11

DRsp Nr. 2012/3085

Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob im Veranlagungszeitraum 2008 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu erfassen sind. 2. NV: Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer - wie hier - noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. 3. NV: Die abschließende Beurteilung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Normenkette:

AO § 233a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3;

Gründe

Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt) ist unbegründet. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) den Antragstellern und Beschwerdegegnern wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 18. Mai 2011 Aussetzung der Vollziehung bewilligt.