FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2010
10 K 2720/09
Normen:
AO § 233a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 3; GG Art. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 723

Erstattungszinsen sind keine außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 2720/09

DRsp Nr. 2010/4799

Erstattungszinsen sind keine außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG

1. Vom Finanzamt geleistete Erstattungszinsen unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da auch eine erzwungene Kapitalüberlassung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. 2. Erstattungszinsen stellen keine außerordentlichen Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 EStG dar, da sie Entgelt für vorenthaltenes Kapital und keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG für entgangene Zinsen sind, die mit dem vorenthaltenen Kapital hätten erzielt werden können. 3. Erstattungszinsen sind keine Nutzungsvergütungen i. S. des § 24 Nr. 3 EStG. 4. Die Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 3; GG Art. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die ermäßigte Besteuerung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - auf die im Streitjahr 2006 zugeflossenen Erstattungszinsen gemäß § 233a AO Anwendung findet.