BVerwG - Beschluss vom 12.02.2019
1 KSt 1.19
Normen:
AsylG § 83b;
Fundstellen:
DÖV 2019, 455
NVwZ 2019, 895
ZAR 2019, 350
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4230/17
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 4136/18

Erstreckung der Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 1 KSt 1.19

DRsp Nr. 2019/4321

Erstreckung der Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.2. Die Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz83b AsylG) erstreckt sich auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen und greift auch dann, wenn das konkret eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Tenor

Die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2019 (Kassenzeichen 1180 0417 7978) wird aufgehoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AsylG § 83b;

Gründe

I