FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.12.2009
6 K 2260/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 64; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 1; DBA FRA Art. 14; DBA FRA Art. 20 Abs. 1a; AEUV Art. 45; AEUV Art. 21; AEUV Art. 18; EGV Art. 39; EGV Art. 18; EGV Art. 12;
Fundstellen:
DStRE 2011, 2
EFG 2010, 1421

Ersuchen um Vorabentscheidung des EuGH zur Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 2260/09

DRsp Nr. 2010/12803

Ersuchen um Vorabentscheidung des EuGH zur Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV (= Art. 39 EGV) vereinbar ist oder eine verbotene versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (= Art. 12 EGV) beinhaltet, wenn die von dem französischen Dienstherrn gewährten Gehaltsbestandteile für den Ausgleich für die Bereitschaft eines französischen Arbeitnehmers, in das Ausland zu gehen, in der BRD dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird, während ein deutscher Arbeitnehmer der BRD oder einer sonstigen deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts diese Gehaltsbestandteile nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei erhält.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

1. Ist § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 in der Form der "Konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" - AEUV - (= Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -) vereinbar?