OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2023
7 W 12/23
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1; HGB § 9 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1410
JZ 2023, 315
JZ 2023, 317
MDR 2023, 647
NZG 2023, 803
NotBZ 2023, 431
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 477/21

Erteilung der Vollstreckungsklausel an RechtsnachfolgerVorlage eines Handelsregisterauszugs per beAOffenkundigkeit der Gesamtrechtsnachfolge durch Eintrag im Handelsregister

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 7 W 12/23

DRsp Nr. 2023/5449

Erteilung der Vollstreckungsklausel an Rechtsnachfolger Vorlage eines Handelsregisterauszugs per beA Offenkundigkeit der Gesamtrechtsnachfolge durch Eintrag im Handelsregister

Für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist dem Gericht vorab die Gesamtrechtsnachfolge durch Vorlage eines öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszugs oder einer anderen öffentlich beglaubigten Urkunde nachzuweisen. Die Vorlage eines einfachen Ausdrucks des Handelsregisterblatts per beA ist nicht ausreichend.

Die Beschwerde der ... GmbH gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1; HGB § 9 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zur Klauselerteilung an sich als Rechtsnachfolgerin der Klägerin hat die Beschwerdeführerin durch einen öffentlich beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister - oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde - nachzuweisen, daß sie nach Ausscheiden aller anderen Gesellschafter der Klägerin deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist (§ 727 I ZPO).