ArbG Köln, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3628/21
Erteilung und Erfüllung des ErholungsurlaubsBöswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchGPrüfung der Bemühungen des Arbeitnehmers um die Erlangung einer anderweitigen TätigkeitNachweis krankheitsbedingter ArbeitsunfähigkeitErschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
LAG Köln, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 480/22
DRsp Nr. 2023/12305
Erteilung und Erfüllung des ErholungsurlaubsBöswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchGPrüfung der Bemühungen des Arbeitnehmers um die Erlangung einer anderweitigen TätigkeitNachweis krankheitsbedingter ArbeitsunfähigkeitErschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Einzelfallentscheidung zur Frage, ob der Kläger böswillig anderweitigen Verdienst i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG unterlassen hat (hier verneint)
1. Die Erteilung und wirksame Erfüllung des Erholungsurlaubs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird.2. Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.
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