I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für vier in Deutschland hergestellte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 3004 90 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion) reihte dagegen die Waren mit vier der Klägerin erteilten vZTA als Lebensmittelzubereitungen in die Unterpos. 2106 90 98 KN ein.
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