BFH - Beschluss vom 20.11.2007
VII B 114/07
Normen:
ZK Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2; ZKDV Art. 6 Abs. 3, 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 421
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 249/06

Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte; Warenausfuhren ohne abgabenrechtliche Relevanz

BFH, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen VII B 114/07

DRsp Nr. 2008/757

Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte; Warenausfuhren ohne abgabenrechtliche Relevanz

1. Für Waren, die weder eingeführt noch unter Gewährung von Ausfuhrvergünstigungen oder Belastung mit Ausfuhrabgaben ausgeführt werden sollen, ist keine vZTA zu erteilen. Nämliches gilt, wenn die vZTA auch nicht wegen einer sonstigen zolltariflich relevanten Maßnahme benötigt wird. 2. Die bloße Ausfuhr einer Ware zur Belieferung von Kunden in Drittländern rechtfertigt keine Erteilung einer vZTA.

Normenkette:

ZK Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2; ZKDV Art. 6 Abs. 3, 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für vier in Deutschland hergestellte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 3004 90 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion) reihte dagegen die Waren mit vier der Klägerin erteilten vZTA als Lebensmittelzubereitungen in die Unterpos. 2106 90 98 KN ein.