Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - und die Rentenbezüge aus einem Altersversorgungsvertrag mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- durch die Klägerin zu versteuern sind.
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