I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2001) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streit ist, ob die ihnen im Streitjahr zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) auf erstattete Einkommensteuer für vergangene Jahre als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind.
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