BFH - Urteil vom 17.12.2013
VIII R 42/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2474/10

Ertragssteuerliche Behandlung von Kursverlusten bei Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung und ohne Emissionsrendite

BFH, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen VIII R 42/12

DRsp Nr. 2014/3596

Ertragssteuerliche Behandlung von Kursverlusten bei Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung und ohne Emissionsrendite

Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerwirksam, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung einer sog. Hybridanleihe. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute und erklärten in der Anlage KAP zu ihrer Einkommensteuererklärung 2008 u.a. Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von ./. 32.871 € (X-Bank) sowie ./. 4.636 €.