BFH - Beschluss vom 06.12.2013
VI B 89/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4075/09

Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter

BFH, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen VI B 89/13

DRsp Nr. 2014/2752

Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter

1. NV: Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an einer Zuwendung Beteiligten, wonach eine Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, sind unerheblich. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten sondern auf die objektiven Tatumstände an. 2. NV: Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Sachverhalts als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 EStG) schließt sich aus.

Zuwendungen eines Dritten an einen Steuerpflichtigen können auch dann als Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sein, wenn der Zuwendende in ausdrücklicher Form dem Zuwendungsempfänger mitteilt, dass es sich bei der Zuwendung um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende und der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendung handelt (BFH – VI R 58/11 – 28.02.2013). Denn die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten ist für die rechtliche Einordnung unerheblich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.