BFH - Urteil vom 30.11.2017
IV R 22/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 260/12

Ertragsteuerliche Behandlung der aufgrund Zwangsverwaltung eines Grundstücks an den Grundpfandgläubiger ausgekehrten MietenBetriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung

BFH, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen IV R 22/15

DRsp Nr. 2018/1641

Ertragsteuerliche Behandlung der aufgrund Zwangsverwaltung eines Grundstücks an den Grundpfandgläubiger ausgekehrten Mieten Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung

1. NV: Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist. 2. NV: Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen. 3. NV: Die Einräumung einer Grundschuld auf Grund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 9 K 260/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3;

Gründe

I.