BFH - Urteil vom 11.10.2017
I R 42/15
Normen:
AO § 8 ; DBA USA Art. 4 Abs. 2 Buchst. a ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2019, 2265
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3362/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Ausschüttungen einer in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtigen sogenannten S-Corporation

BFH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen I R 42/15

DRsp Nr. 2018/4496

Ertragsteuerliche Behandlung der Ausschüttungen einer in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtigen sogenannten S-Corporation

1. NV: Für den bei Gesellschaften ausländischen Rechts im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorzunehmenden Rechtstypenvergleich ist unerheblich, ob die Personenvereinigung im Ausland der Körperschaftsteuer unterliegt oder als Mitunternehmerschaft besteuert wird. 2. NV: Eine sog. S–Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, gilt insoweit nicht nach Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA–USA 1989 a.F. als eine in den USA ansässige Person, als ihre Gesellschafter nach Art. 4 Abs. 2 DBA–USA 1989 a.F. als in Deutschland ansässig gelten. In diesem Fall ist das Besteuerungsrecht für Ausschüttungen der S–Corporation nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. ausschließlich Deutschland zugewiesen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Mai 2015 5 K 3362/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 8 ; DBA USA Art. 4 Abs. 2 Buchst. a ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.