BFH - Urteil vom 10.10.2018
I R 67/16
Normen:
EStG § 19, § 34c Abs. 3, Abs. 6 Satz 6, § 50d Abs. 8; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1, Abs. 5, Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 394
HFR 2019, 349
IStR 2019, 384
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3089/13

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Inland aus einer Tätigkeit auf dem auf französischem Territorium belegenen Flughafen Basel-MulhouseAnrechnung in Frankreich gezahlter Steuern

BFH, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen I R 67/16

DRsp Nr. 2019/4359

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Inland aus einer Tätigkeit auf dem auf französischem Territorium belegenen Flughafen Basel-Mulhouse Anrechnung in Frankreich gezahlter Steuern

1. NV: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland, aus einer Tätigkeit auf dem französischen Territorium des Flughafens Basel-Mulhouse-Freiburg erzielt, unterfallen abkommensrechtlich Art. 13 DBA-Frankreich 1959/1969/2001. Sind die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA–Frankreich nicht erfüllt, steht das Besteuerungsrecht Frankreich zu (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich), so dass die Einkünfte bei einer inländischen Veranlagung steuerfrei zu stellen sind (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Frankreich). 2. NV: Hat der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen, dass Frankreich auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass dort auf diese Einkünfte Steuern gezahlt wurden, sind die Einkünfte nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG in die Ermittlung der inländischen Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 3. NV: Die in der Schweiz aufgrund der Vortäuschung eines dort bestehenden Wohnsitzes erhobenen und entrichteten Steuern sind nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten abzuziehen.

Tenor