BFH - Urteil vom 31.01.2017
IX R 26/16
Normen:
EStG § 21, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 78
BStBl II 2018, 341
FR 2019, 23
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2994/15

Ertragsteuerliche Behandlung der Rückabwicklung einer Kapitalanlage durch Übertragung der Beteiligung an eine Erwerbergesellschaft

BFH, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen IX R 26/16

DRsp Nr. 2017/5827

Ertragsteuerliche Behandlung der Rückabwicklung einer Kapitalanlage durch Übertragung der Beteiligung an eine Erwerbergesellschaft

Überträgt der Steuerpflichtige einen fremd finanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2016 9 K 2994/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. September 2015 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 21. Mai 2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger um 13.080,98 € verringert werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.