BFH - Beschluss vom 11.12.2017
VI B 75/17
Normen:
EStG § 3 Nr. 26;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 337
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 334/16

Ertragsteuerliche Behandlung pauschaler Aufwandsentschädigungen für zusätzliche ehrenamtliche Schichten für denselben Arbeitgeber

BFH, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen VI B 75/17

DRsp Nr. 2018/1644

Ertragsteuerliche Behandlung pauschaler Aufwandsentschädigungen für zusätzliche ehrenamtliche Schichten für denselben Arbeitgeber

1. NV: Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des BFH als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. 2. NV: Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich–– obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 8. Juni 2017 4 K 334/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26;

Gründe

I. Streitig ist die Nachversteuerung von steuerfreien Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten an hauptamtliche Mitarbeiter des X (Kläger und Beschwerdeführer —Kläger—).