BFH - Urteil vom 29.11.2017
I R 58/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; KStG § 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2; AO § 12, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2019, 2265
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 68/12

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen an ausländische Gesellschafter einer inländischen KG

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen I R 58/15

DRsp Nr. 2018/4236

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen an ausländische Gesellschafter einer inländischen KG

1. Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen. 2. Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25. Juni 2015 1 K 68/12 (6) aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; KStG § 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2; AO § 12, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.