BFH - Urteil vom 19.12.2019
VI R 53/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 22 Nr. 2, § 23;
Fundstellen:
BB 2020, 1007
BFH/NV 2020, 575
BStBl II 2021, 427
DStRE 2020, 546
DStZ 2020, 347
FR 2020, 737
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1927/15

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken durch einen ruhenden Land-und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb

BFH, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen VI R 53/16

DRsp Nr. 2020/5066

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken durch einen ruhenden Land-und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb

1. Ein vom Verpächter eines ruhenden land– und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird. 2. Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung durch die Pächter der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich, kann dieses durch eine geeignete Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.09.2016 – 4 K 1927/15 wegen Einkommensteuer 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.