Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015 5 K 2429/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzusetzen sind.
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