BFH - Urteil vom 01.07.2021
VIII R 4/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;
Fundstellen:
BB 2021, 2390
BFH/NV 2021, 1558
DB 2021, 3071
DStR 2021, 2341
DStRE 2021, 1274
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1605/16

Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht

BFH, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen VIII R 4/18

DRsp Nr. 2021/15372

Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht

Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.2017 – 5 K 1605/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

Gründe

I.

Streitig ist, ob wiederkehrende Bezüge aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Der am ...1955 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Jahr 1998 bei der X–Versicherung einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ab.