Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.2017 – 5 K 1605/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob wiederkehrende Bezüge aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.
Der am ...1955 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Jahr 1998 bei der X–Versicherung einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ab.
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