Streitig ist, ob die Klägerin, die im Jahr 2006 durch formwechselnde Umwandlung aus der X. GmbH & Co. KG hervorgegangen ist, im Streitjahr 2003 die erweiterte Kürzung nach §
Die X. GmbH & Co. KG hat ein Erbbaurecht inne, dessen wesentlicher Bestandteil … (zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: eine Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) war. Im Jahr 2002 war die Klägerin Betreiberin … zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: der Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) und erzielte Erlöse aus dem mit der Y. abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvertrag, aus Werbemaßnahmen, aus dem Gastronomiebereich und aus dem Verkauf bestimmter Eintrittskarten.
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