FG Münster - Urteil vom 08.03.2012
9 K 4197/08 G
Normen:
GewStG § 9 Nr 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1633
DB 2012, 12
DStRE 2013, 1500

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung - Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteil

FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 9 K 4197/08 G

DRsp Nr. 2012/14720

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung - Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteil

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften werden auch für Zeiträume vor Einführung von § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr 1 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, die im Jahr 2006 durch formwechselnde Umwandlung aus der X. GmbH & Co. KG hervorgegangen ist, im Streitjahr 2003 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für Gewinne in Anspruch nehmen kann, die zwei ihrer Kommanditistinnen aus der Veräußerung von deren Mitunternehmeranteilen an der X. GmbH & Co KG erzielt hatten.

Die X. GmbH & Co. KG hat ein Erbbaurecht inne, dessen wesentlicher Bestandteil … (zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: eine Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) war. Im Jahr 2002 war die Klägerin Betreiberin … zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: der Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) und erzielte Erlöse aus dem mit der Y. abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvertrag, aus Werbemaßnahmen, aus dem Gastronomiebereich und aus dem Verkauf bestimmter Eintrittskarten.