FG München - Urteil vom 14.11.2005
7 K 2699/03
Normen:
GewStG (1991) § 9 Nr. 1 S. 2, 5 § 2 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1007
EFG 2006, 578

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Organkreis

FG München, Urteil vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 7 K 2699/03

DRsp Nr. 2006/1201

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Organkreis

1. Allein die Zugehörigkeit der Grundbesitz verwaltenden Gesellschaft zu demselben Organkreis, zu dem auch die den Grundbesitz für ihre gewerblichen Zwecke nutzende Gesellschaft gehört, verleiht letzterer noch nicht die Eigenschaft eines "nutzenden Gesellschafters" im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG. 2. Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist bei Grundstücksüberlassungen im Organkreis eine bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wieder zu korrigieren.

Normenkette:

GewStG (1991) § 9 Nr. 1 S. 2, 5 § 2 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Xxxx; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb von Brauereien einschließlich aller in diesem Zusammenhang stehender Nebenbetriebe, die Herstellung und der Vertrieb sonstiger Getränke sowie die Nutzung und Verwertung eigenen Grundbesitzes. Die Klägerin hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom xxxxx bis zum xxxxx des Folgejahres.