BFH - Urteil vom 29.06.2022
III R 19/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 142 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2517
BFH/NV 2022, 1390
DB 2022, 2838
DStR 2022, 2206
DStRE 2022, 1403
FR 2023, 69
NZM 2023, 389
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2652/19

Erweiterte Kürzung eines Gewerbeertrags einer eingetragenen GenossenschaftÜberlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine GenossinZusammenkommen mehrerer Bagatellaspekte

BFH, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen III R 19/21

DRsp Nr. 2022/15225

Erweiterte Kürzung eines Gewerbeertrags einer eingetragenen Genossenschaft Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine Genossin Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte"

1. Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der von ihrem Betrieb erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht. 2. Eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich —einzeln genommen— die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, scheidet aus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.04.2021 – 9 K 2652/19 G,F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 142 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes —GewStG—) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer eingetragenen Genossenschaft.