BFH - Beschluß vom 25.11.1999
III E 1/99
Normen:
GKG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 589

Erweiterung des Streitgegenstandes; Streitwert

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen III E 1/99

DRsp Nr. 2001/13348

Erweiterung des Streitgegenstandes; Streitwert

1. Im Revisionsverfahren ist der Streitwert nach § 14 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes im Verfahren vor dem FG begrenzt. 2. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Streitgegenstand im Revisionsverfahren durch einen entspr. Sachantrag erweitert wird.

Normenkette:

GKG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 589