FG München - Beschluss vom 12.11.2014
2 V 2530/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 102; AO § 5; AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1; AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 3; BpO 2000 § 13; BpO 2000 § 19;

Erweiterung einer Prüfungsanordnung

FG München, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 2 V 2530/14

DRsp Nr. 2015/17042

Erweiterung einer Prüfungsanordnung

1. Bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf, bedarf es weder seitens des FA noch seitens des Finanzgerichts einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen. 2. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2014 als der maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung war der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gegeben. Das Strafverfahren war bereits eingeleitet. Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt bei einem Mittelbetrieb – wie dem der Antragstellerin (Tabakbörse) – voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM (d.h. 1.533,87 Euro) für das Kalenderjahr zu rechnen ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 102; AO § 5; AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1; AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 3; BpO 2000 § 13; BpO 2000 § 19;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2529/14) der Erlass von erweiterten Prüfungsanordnungen für die Jahre 2001 bis 2008.