FG München - Urteil vom 10.12.2010
8 K 3940/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;

Erwerb eines bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht

FG München, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 8 K 3940/09

DRsp Nr. 2011/19065

Erwerb eines bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht

1. Wird ein Grundstück in der Absicht erworben, es abzubrechen und das unbebaute Grundstück zum Zwecke der Bebauung in Erbpacht zu verpachten, so sind die Abbruchkosten nicht Werbungskosten bei der Zwischenvermietung im Zeitraum zwischen Erwerb und Abbruch, sondern Anschaffungskosten des unbebauten Grundes. Gleiches gilt für den Restbuchwert bei Abbruch. Bei der Zwischenvermietung kann AfA anzusetzen sein. 2. Einen Erwerb in Abbruchabsicht nimmt die Rechtsprechung indiziell an, wenn der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Objekts erfolgt. Wird das Gebäude später abgebrochen, schließt dies die Annahme eines Erwerbs des Objekts bereits in Abbruchabsicht nicht aus. Allerdings hat das FA dann hierfür die Nachweislast.

1. Die Einkommensteuer 2005 wird auf 167.617 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptpunkt über den Abzug von Abbruchkosten und von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.