1. Die Einkommensteuer 2005 wird auf 167.617 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptpunkt über den Abzug von Abbruchkosten und von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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