KG - Beschluss vom 30.12.2021
4 U 1052/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 53/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz vom Typ E-Klasse mit einem Motor der Baureihe OM 642Kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei VertragsschlussAuf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer ParteiTemperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems

KG, Beschluss vom 30.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 1052/20

DRsp Nr. 2022/13885

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz vom Typ E-Klasse mit einem Motor der Baureihe OM 642 Kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss Auf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer Partei Temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.05.2020 - 21 O 53/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Der Berufungsstreitwert wird auf 26.032,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 826;

Gründe:

A.

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss sowie unter dem Gesichtspunkt vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Pkw mit Dieselmotor.