OLG Celle - Urteil vom 18.08.2021
16 U 561/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 138/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Zafira Style CDTIBehauptung einer Prüfstanderkennung im Sinne einer Umschaltlogik ins Blaue hineinVoraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

OLG Celle, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 16 U 561/21

DRsp Nr. 2022/10162

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Zafira Style CDTI Behauptung einer Prüfstanderkennung im Sinne einer Umschaltlogik ins Blaue hinein Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründ:

I.

Der Kläger nimmt die Herstellerin des Motors eines neuen PKW Opel Zafira Style 1,6 l CDTI EURO 6 auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug beim Autohaus D. GmbH in C. mit Kaufvertrag vom 4. August 2015 zu einem Kaufpreis von 24.596,88 € (Rechnung, Anlage K 1, Bl. 29 d.A.).