OLG Celle - Urteil vom 21.07.2021
7 U 626/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 203/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Porsche MacanRückrufbetroffenheit eines FahrzeugsVoraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

OLG Celle, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 626/20

DRsp Nr. 2022/10170

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf deliktischer Grundlage auf "Rückabwicklung" des Kaufvertrags über einen PKW Porsche Macan Diesel S in Anspruch.

Der Kläger erwarb den o. g. Pkw mit Rechnung vom 2. März 2015 zu einem Kaufpreis von 83.826,77 €. Die Auslieferung erfolgte am 6. August 2015 (Anlage K32, Anlagenband Kläger).