OLG Köln - Beschluss vom 04.11.2019
16 U 199/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 127/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen gebrauchten KFZSittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer bei einer Kettenveräußerung

OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 16 U 199/19

DRsp Nr. 2020/2278

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen gebrauchten KFZ Sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer bei einer Kettenveräußerung

Auch bei einer Kettenveräußerung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer anzunehmen sein.

Tenor

I.

Bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage weist der Senat die Parteien darauf hin, dass die Berufung der Klägerin Erfolg verspricht.

1.

Nach Auffassung des Senates hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des von ihr aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 12.500,- € abzüglich des von ihr erzielten Kaufpreises in Höhe von 4.500,- € sowie abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.641,10 €, denn die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

a. b. b. c. d. e. f. 2. 3. II. III.