OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2019
7 U 119/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 390/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Inverkehrbringen eines mit einem die Betriebserlaubnis gefährdenden Mangel behafteten Motors

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 119/19

DRsp Nr. 2021/3798

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Inverkehrbringen eines mit einem die Betriebserlaubnis gefährdenden Mangel behafteten Motors

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 390/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird - innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2.