OLG München - Endurteil vom 08.12.2021
7 U 5417/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 145/21

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VI mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungVerjährungshemmung durch Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage

OLG München, Endurteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 5417/21

DRsp Nr. 2022/497

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VI mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Verjährungshemmung durch Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.07.2021, Az. 32 O 145/21, abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.003,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.06.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Golf mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...89 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.06.2020 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25% und die Beklagte 75%.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages im sogenannten "VW-Diesel-Skandal".

1. 2. 3. 1. 2. 3.