OLG Celle - Urteil vom 04.11.2021
7 U 4/21
Normen:
BGB § 852 S. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 134/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant Highline BMT TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungAnspruch auf RestschadensersatzVerwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

OLG Celle, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 7 U 4/21

DRsp Nr. 2021/16961

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant Highline BMT TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Anspruch auf Restschadensersatz Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Bei einem Neuwagenkauf von einem Autohändler hat der Fahrzeughersteller, der im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt, auf Kosten des Fahrzeugkäufers den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge im Sinne von § 852 Satz 1 BGB erlangt.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Dezember 2020 geändert.

Die Beklagte hat an den Kläger 18.006,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Passat Variant Highline BMT 2.0 TDI (FIN: ...) sowie weitere 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.