FG München - Gerichtsbescheid vom 18.12.2000
6 K 2809/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 457
GmbHR 2001, 587

Erwerb von Forderungen gegen die Kapitalgesellchaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftschancen-Lehre

FG München, Gerichtsbescheid vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 2809/98

DRsp Nr. 2001/8885

Erwerb von Forderungen gegen die Kapitalgesellchaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftschancen-Lehre

1. Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zur sog. Geschäftschancen-Lehre kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH -anstatt mit den Gläubigern der GmbH einen Teilerlass auszuhandeln- deren Forderungen gegen die GmbH zu einem deutlich unter dem Nennwert liegenden Betrag erwirbt und damit die Chance zur Entschuldung der GmbH nicht nutzt. 2. Es ist sachgerecht, die Geschäftschancen-Lehre auch in Fällen anzuwenden, in denen sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nicht wirtschaftlich als Konkurrent der Kapitalgesellschaft betätigt, aber dennoch sein eigenes Interesse über das der Gesellschaft stellt und ihr damit eine Geschäftschance entzieht. Ob diese Chance marktgängig ist -d.h. ob ein fremder Dritter daür ein Entgelt zahlen würde- ist insoweit unbeachtlich.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.