FG Hamburg - Urteil vom 19.11.2008
6 K 167/06
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 540

Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel

FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 167/06

DRsp Nr. 2009/4887

Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel

Ist eine Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel eines Dritten erwirkt worden, so kann sie gegenüber dem Steuerpflichtigen nur dann gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige das unlautere Verhalten des Dritten zurechnen lassen muss.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AO § 218 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Geltendmachung von Steueranrechnungsbeträgen aus einem mutmaßlichen Dividendenbezug von der A AG.

Die Klägerin war im Streitjahr 1991 als Kreditinstitut tätig.

Ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1991 legte die Klägerin zwei von ihr selbst erstellte Steuerbescheinigungen bei und beantragte die Anrechnung der darin ausgewiesenen Steueranrechnungsbeträge in Höhe von 4.754.750 DM aus Ausschüttungen der A AG. Der Beklagte veranlagte die Klägerin für das Jahr 1991 zunächst erklärungsgemäß mit Körperschaftsteuerbescheid vom 27.05.1992. Die festgesetzte Körperschaftsteuer und der festgesetzte Solidaritätszuschlag betrugen 0 DM und die Steueranrechnungsguthaben insgesamt 14.170.410 DM. Das sich aus der Abrechnung ergebende Guthaben wurde an die Klägerin erstattet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 27.05.1992 verwiesen.