FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.12.2017
3 K 342/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Erzielen von gewerblichen Einkünften mit der Vermietung der Ferienwohnungen i.R.d. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen; Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation als Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 3 K 342/14

DRsp Nr. 2021/11169

Erzielen von gewerblichen Einkünften mit der Vermietung der Ferienwohnungen i.R.d. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen; Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation als Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin drei Ferienwohnungen gewerblich vermietet hat.

Mit notariellem Vertrag vom 04. Dezember 2008 (UR-Nr. ... des Notars A) kaufte die Klägerin von der Firma B zwei Eigentumswohnungen (Nummer 1 = Hotelzimmer 1 und Nummer 2 = Hotelzimmer 2) im Haus ... in C.

In Abschnitt 1.2 des Kaufvertrages heißt es: