ESt-Erklärung 2023: Beachten Sie drei aktuelle Hinweise bei der Bearbeitung der Anlage KAP

Im Bereich der Kapitaleinkünfte hat sich zuletzt mit der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023 eine gesetzliche Änderung ergeben. Wir zeigen, wie sich diese Erhöhung auf die Eintragungen in der Anlage KAP 2023 auswirkt. Darin sind auch - mühsam zu ermittelnde - Erstattungszinsen als inländische Zinseinnahmen ohne Steuerabzug zu erfassen. Als ungerecht wird empfunden, dass Nachzahlungszinsen die Zinseinnahmen nicht mindern. Der BFH hat sich im letzten Jahr in einem Beschluss mit diesem Fall befasst. Der folgende Beitrag gibt Ihnen aktuelle Hinweise zum Ausfüllen der Anlage KAP.

Erhöhter Sparer-Pauschbetrag ab 2023

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) von 801 € auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €) angehoben.

Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags wirkt sich auch auf das Freistellungsvolumen aus. § 52 Abs. 43 EStG regelt eine „pauschalierte“ Erhöhung der bestehenden Freistellungsaufträge. Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 01.01.2023 nach der bis dahin geltenden Gesetzesfassung erteilt worden, hat der Steuerabzugsverpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 % zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.