Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen es als grundsätzlich bedeutsam an, welche Begleitumstände bei einer Inaugenscheinnahme zum Nachweis einer Entstehung von Werbungskosten (hier Anschaffung von Fachliteratur) im Veranlagungsjahr relevant seien. Sie sind der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür führe, dass er das erworbene Gut, welches er zur Inaugenscheinnahme vorlege, nur während des Veranlagungsjahres erworben haben könne, ein Urkundsbeweis von ihm nicht mehr zu verlangen sei. Diese Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam.
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