BFH - Beschluss vom 04.12.2003
VI B 155/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 11 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 488
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8125/99

Fachliteratur: Nachweis der Aufwendungen

BFH, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen VI B 155/00

DRsp Nr. 2004/1221

Fachliteratur: Nachweis der Aufwendungen

Aufwendungen für Fachliteratur sind grds. durch den Stpfl. nachzuweisen. Übliches Beweismittel für den Nachweis ist der Urkundsbeweis, d. h. die Vorlage von Quittungen des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthalten. Erforderlich ist auch der Nachweis, dass der Kaufpreis im jeweiligen VZ geleistet worden ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen es als grundsätzlich bedeutsam an, welche Begleitumstände bei einer Inaugenscheinnahme zum Nachweis einer Entstehung von Werbungskosten (hier Anschaffung von Fachliteratur) im Veranlagungsjahr relevant seien. Sie sind der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür führe, dass er das erworbene Gut, welches er zur Inaugenscheinnahme vorlege, nur während des Veranlagungsjahres erworben haben könne, ein Urkundsbeweis von ihm nicht mehr zu verlangen sei. Diese Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam.