BFH - Beschluss vom 18.11.2003
IV E 1/03
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 643

Fälligkeit der Gerichtsgebühr trotz Verfassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen IV E 1/03

DRsp Nr. 2004/3142

Fälligkeit der Gerichtsgebühr trotz Verfassungsbeschwerde

Im finanzgerichtlichen Verfahren wird eine entstandene Gebühr fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergeht. Für diese Frage ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung, weil sie den Bestand und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist, nicht berührt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) ist Steuerberater. Gegen Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 31. Juli 2002 I 113/99 und I 115/99 legte er Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der beschließende Senat verband die Verfahren IV B 209/02 und IV B 210/02 zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Beschwerden durch Beschluss vom 7. Mai 2003 als unbegründet zurück. Gegen den Beschluss hat der Erinnerungsführer Verfassungsbeschwerde erhoben.

Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2003 Gerichtskosten in Höhe von 1 234 EURO für die Beschwerdeverfahren fest. Dagegen richtet sich ein Schreiben des Erinnerungsführers vom 20. Juni 2003, mit dem die Kostenrechnung als "gem. § 8 (1) 1 GKG rechtswidrig und abstrafend" bezeichnet und dem Gericht Rechtsbeugung vorgeworfen wird.