Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) ist Steuerberater. Gegen Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 31. Juli 2002 I 113/99 und I 115/99 legte er Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der beschließende Senat verband die Verfahren IV B 209/02 und IV B 210/02 zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Beschwerden durch Beschluss vom 7. Mai 2003 als unbegründet zurück. Gegen den Beschluss hat der Erinnerungsführer Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2003 Gerichtskosten in Höhe von 1 234 EURO für die Beschwerdeverfahren fest. Dagegen richtet sich ein Schreiben des Erinnerungsführers vom 20. Juni 2003, mit dem die Kostenrechnung als "gem. § 8 (1) 1 GKG rechtswidrig und abstrafend" bezeichnet und dem Gericht Rechtsbeugung vorgeworfen wird.
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