BGH - Urteil vom 17.07.2001
XI ZR 325/00
Normen:
BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675;
Fundstellen:
BB 2001, 2289
DB 2001, 2600
NJW 2001, 2968
ZIP 2001, 1666
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Fälschung eines Überweisungsauftrags

BGH, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen XI ZR 325/00

DRsp Nr. 2001/10887

Fälschung eines Überweisungsauftrags

»a) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinhaber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht. b) Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. c) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fälschung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Vertrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzugeben.«

Normenkette:

BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis.