BFH - Urteil vom 26.11.2003
VI R 152/99
Normen:
EStG (1996) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 31
BFH/NV 2004, 278
BFHE 204, 189
BStBl II 2004, 233
DB 2004, 168
DStR 2004, 219
NJW 2004, 536
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 226/99

Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen VI R 152/99

DRsp Nr. 2004/33

Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte

»Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung "nicht nur gelegentlich" aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (gegen Abschn. 42 Abs. 3 Satz 5 LStR 1996).«

Normenkette:

EStG (1996) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Seine Ehefrau wohnte zusammen mit einer Tochter in der Familienwohnung in der Türkei. Zwei Söhne waren mit Hauptwohnsitz in der Familienwohnung und mit Nebenwohnsitz am Studienort in der Türkei gemeldet.

Im Streitjahr (1998) reiste der Kläger fünfmal zu seiner Familie in die Türkei. Die Kosten von 3 878 DM (Flugkosten 2 978 DM, Fahrtkosten zum/vom Flughafen 900 DM) machte er als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung unter Hinweis auf Abschn. 42 Abs. 3 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1996 ab, weil der Kläger die Familienwohnung nicht mindestens sechsmal aufgesucht habe.