Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Seine Ehefrau wohnte zusammen mit einer Tochter in der Familienwohnung in der Türkei. Zwei Söhne waren mit Hauptwohnsitz in der Familienwohnung und mit Nebenwohnsitz am Studienort in der Türkei gemeldet.
Im Streitjahr (1998) reiste der Kläger fünfmal zu seiner Familie in die Türkei. Die Kosten von 3 878 DM (Flugkosten 2 978 DM, Fahrtkosten zum/vom Flughafen 900 DM) machte er als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung unter Hinweis auf Abschn. 42 Abs. 3 Satz 5 der
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