Von einer ausführlichen Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Fahrten eines Arztes zwischen Wohnhaus mit umfangreichen Büroräumen und Praxis voll oder nur beschränkt absetzbar sind.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhält als Arzt für Allgemeinmedizin eine selbständige Praxis. Von den erklärten Betriebseinnahmen in Höhe von 820 509,80 DM (1990) und 918 770,71 DM (1991) entfielen rd. 150 000 DM bis 190 000 DM auf Publikationen und Vortragstätigkeit. Der Kläger wohnt mit seiner Familie im eigenen Haus. Das Souterrain ist als Bürotrakt ausgebaut (ca. 130 qm). Es umfaßt drei Büroräume, einen Besprechungsraum, einen Lagerkeller, zwei WC und einen Waschraum für die Praxiswäsche.
Der Kläger gab an, in den Büroräumen insbesondere für die Vorbereitung und Erstellung von Gutachten, Vorträgen etc. tätig zu sein.
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