BFH - Beschluß vom 28.10.1998
IV B 21/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 609

Fahrten zwischen Wohnhaus mit Bürotrakt und Praxis

BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen IV B 21/98

DRsp Nr. 1999/2507

Fahrten zwischen Wohnhaus mit Bürotrakt und Praxis

Die Aufwendungen eines Arztes für Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen dem Wohnhaus, in dem er im Souterrain einen größeren Bürotrakt unterhält, und der Praxis sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur in beschränktem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer ausführlichen Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Fahrten eines Arztes zwischen Wohnhaus mit umfangreichen Büroräumen und Praxis voll oder nur beschränkt absetzbar sind.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhält als Arzt für Allgemeinmedizin eine selbständige Praxis. Von den erklärten Betriebseinnahmen in Höhe von 820 509,80 DM (1990) und 918 770,71 DM (1991) entfielen rd. 150 000 DM bis 190 000 DM auf Publikationen und Vortragstätigkeit. Der Kläger wohnt mit seiner Familie im eigenen Haus. Das Souterrain ist als Bürotrakt ausgebaut (ca. 130 qm). Es umfaßt drei Büroräume, einen Besprechungsraum, einen Lagerkeller, zwei WC und einen Waschraum für die Praxiswäsche.

Der Kläger gab an, in den Büroräumen insbesondere für die Vorbereitung und Erstellung von Gutachten, Vorträgen etc. tätig zu sein.