Zur Begründung des sehr geringen Anteils der Privatfahrten führte der Kläger aus, daß während der Woche aufgrund des zeitlichen Umfangs seiner Außendiensttätigkeit keine Zeit zur Durchführung von Privatfahrten verblieb und das Firmenfahrzeug auch am Wochenende mit den Vorführobjekten derart beladen sei, daß schon allein aus Platzgründen das private Kfz der Ehefrau, das von der Größe und dem Komfort her dem des Firmenfahrzeugs entsprach, benutzt werde. Das FG folgte dieser Argumentation.
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