BFH - Urteil vom 18.12.2003
III R 31/03
Normen:
EStG §§ 33 33b ;
Fundstellen:
BB 2004, 706
BFH/NV 2004, 705
BFHE 205, 74
BStBl II 2004, 453
DAR 2004, 291
DB 2004, 738
DStRE 2004, 509
NJW 2004, 1824
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 157/02

Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen III R 31/03

DRsp Nr. 2004/4203

Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

»1. Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen.2. Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerpflichtige an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem --behindertengerechten-- öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.«

Normenkette:

EStG §§ 33 33b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist zu 100 % schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert (Merkmale "a.G." und "H.").

In der Einkommensteuererklärung für 2001 machten die Kläger Kfz-Kosten in Höhe von 8 146 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Im Einzelnen setzten sich die Kosten wie folgt zusammen:

Anschaffungskosten im Jahr 1997 42 500 DM