I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist zu 100 % schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert (Merkmale "a.G." und "H.").
In der Einkommensteuererklärung für 2001 machten die Kläger Kfz-Kosten in Höhe von 8 146 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Im Einzelnen setzten sich die Kosten wie folgt zusammen:
Anschaffungskosten im Jahr 1997 42 500 DM
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