EuGH - Urteil vom 17.05.2017
C-68/15
Normen:
RL 2011/96/EU Art. 5; RL 2011/96/EU Art. 4 Abs. 1a; RL 2011/96/EU Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
BB 2018, 1882
DStRE 2018, 207
IStR 2017, 576
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) , vom 28.01.2015

Fairness TaxAuslegung des Begriffs der NiederlassungsfreiheitGebietsansässige und gebietsfremde GesellschaftDiskriminierungsverbotDividendenausschüttungFreie RechtsformwahlDoppelbesteuerung

EuGH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen C-68/15

DRsp Nr. 2017/8051

Fairness Tax Auslegung des Begriffs der Niederlassungsfreiheit Gebietsansässige und gebietsfremde Gesellschaft Diskriminierungsverbot Dividendenausschüttung Freie Rechtsformwahl Doppelbesteuerung

1. Die Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - nach der sowohl eine gebietsfremde Gesellschaft, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausübt, als auch eine gebietsansässige Gesellschaft, einschließlich der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, einer Steuer wie der Fairness Tax unterliegen, wenn sie Dividenden ausschütten, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht in ihrem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis enthalten sind - nicht entgegensteht, vorausgesetzt, die Art und Weise der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer hat nicht tatsächlich zur Folge, dass die gebietsfremde Gesellschaft weniger günstig behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.