FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2015
3 K 2075/12
Normen:
AO § 118; AO § 128 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 8; AO § 88; AO § 164; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 4 Abs. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 2 a) S. 2;

Familienwohnsitz nach DBA-Schweiz Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 2075/12

DRsp Nr. 2016/75

Familienwohnsitz nach DBA-Schweiz Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Ein in der Schweiz lebender Ehegatte ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn seine Familie im Inland eine Wohnung innehat, die er als sein Heim betrachtet. 2. Für die Annahme, dass es sich bei der Wohnung im Inland um die ständig genutzte Familienwohnung handelt, spricht der Umstand, dass der Steuerpflichtige und seine Ehefrau in den Einkommensteuererklärungen die Zusammenveranlagung beantragt haben. 3. Ein Grenzgänger, der im Inland seinen Wohnsitz und in der Schweiz Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt, unterliegt nach Art. 15a DBA-Schweiz der inländischen Besteuerung. 4. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine hochbetagten Eltern im täglichen Leben in der Schweiz unterstützt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. 5. Ob ein Bescheid als Änderungsbescheid oder als Erstbescheid ergeht, richtet sich nach seinem Verfügungssatz i. S. d. § 118 AO. 6. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn die steuererhöhenden Tatsachen dem FA bereits vor Abschluss der Willensbildung über den Änderungsbescheid vorlagen.